Die Geschichte der Podologie
Bereits für das 16. Jahrhundert v.Chr. lassen sich Hinweise auf die medizinische Fußpflege finden. So hat man "Leiden an den Füßen" behandelt, dazu gibt es diverse Zaubersprüche sowie Rezepte zur Behandlung, wie z.B. der Vorschlag zur Behandlung von Hornhaut mit einer Pflasterzubereitung. Hippokrates soll schon das Hühnerauge erwähnt und behandelt haben.
Auch im Mittelalter werden Behandlungsmethoden beschrieben. Der Berufszweig des Baders kümmerte sich auch um die Pflege der Füße, z.B. bei der Entfernung von Verhornungen und Warzen.
Im 20. Jahrhundert folgten schließlich diverse gesetzliche und medizinische Neuerungen, die zum Beruf des Fußpflegers führten und am 2. Januar 2002 im Berufsbild Podologie mündeten.
Quelle: Text (gekürzt) - wikipedia
Was sind die Aufgaben der Podologie?
Ein "kurzer" Überblick
- Vorbereitung der podologischen Behandlung einschließlich Hygienemaßnahmen
- Anamnese und podologische Befunderstellung
- Biomechanische Untersuchung
- Erstellen des Behandlungsplans und Aufklärung über das Behandlungsziel
- Spezielle Behandlungsmaßnahmen bei Nagelveränderungen
- Richtiges Schneiden der Nägel
- Behandlung eingerollter und eingewachsener Nägel
- Unterstützung von Mykosetherapien und verdickten Nägeln
- Orthonyxiespangen-Therapie, Nagelkorrekturspangen
- Nagelprothetik (künstlicher Nagelersatz)
- Spezielle Behandlungsmaßnahmen bei Hautveränderungen
- Abtragen übermäßiger Hornhaut und Schwielen
- Behandlung von Hühneraugen und Warzen
- Spezielle Behandlungsmaßnahmen bei Entzündungen und Infektionen
- Druck- und Reibungsschutz
- Orthesentechnik (Anfertigen von langlebigen Druckentlastungen)
- Spezielle Verbandstechniken und Entlastungen (Taping, Kompression)
- Spezialtechniken unter Einbeziehung von manuellen, apparativen, medikamentösen und physikalischen Behandlungsmethoden
- Fuß- und Unterschenkel-Massage als therapeutische Maßnahme
- Mobilisierungsübungen und Fußgymnastik bei Fehlstellungen und Deformitäten
- Allgemeine und individuelle Patientenberatung und –anleitung zu vorbeugenden Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Füße
- Dokumentation (Karteikarte, interdisziplinäre Zuweisung – Bericht)
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen (Ärzte, Orthopädieschuhtechnikern, Physiotherapeuten)
Hinweis: Die Ausführung einiger der o.g. Aufgaben kann nur im Rahmen einer ärztl. Verordnung erfolgen. Bei Rückfragen bzw. Unklarheiten kontaktieren Sie uns bitte.
Unterschiede zwischen medizinischer und kosmetischer Fußpflege
Kosmetische Fußpflege (Pediküre)
Die kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Sie umfasst Teile des Berufes des Kosmetikers und ist daher eine handwerksähnliche Tätigkeit.
Pflegerisches Aufgabengebiet:
- Fachgerechtes Schneiden der Fußnägel,
- Reinigung der Nagelfalze,
- Nagelplatten glätten und begradigen,
- Abtragen von Nagelverdickungen,
- Entfernung von Hautverdickungen (Hornhaut).
Nicht jede Fußpflege ist als Ausübung von Heilkunde anzusehen. So sind z.B. Behandlungen davon ausgenommen, die sich auf „bagatellartige Heilmaßnahmen“ beziehen, z.B. die Behandlung von Hühneraugen (allerdings nicht bei Risikopatienten!).
Hinweis: Eine Behandlung von Nagelpilz und eingewachsenen Nägeln ist keine „bagatellartige Heilmaßnahme“, bedarf also der Behandlung durch den Podologen.
Medizinische Fußpflege (Podologie)
Es umfasst die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß. Das Behandlungsspektrum umfasst zusätzlich zu der kosmetischen Fußpflege:
- Die fachgerechte diabetische Fußbehandlung
- Behandlungen von Mykosen (Pilz)
- Schrunden (Verhornungen)
- Hühneraugen und Warzen
- Spangentechnik
- Orthesentechnik
- Physikalische Unterstützung zur Wundbehandlung (auf ärztl. Anordnung)
- Nageprothetik
- Allgemeine und individuelle Beratung (z.B. Prophylaxen, Schuhberatung)
Der Beruf des Podologen gehört damit zu den Gesundheitsfachberufen.
Ein Podologe ist in der Lage, Risikopatienten wie Diabetiker entsprechend ärztlicher Verordnung fachgerecht zu behandeln. Nur Podologen erhalten eine Zulassung als Leistungserbringer gem. § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), nur sie können also mit den Krankenkassen abrechnen.
Hinweis: Das Führen der Berufsbezeichnung „Podologe*In“ oder „Medizinische*r Fußpfleger*In“ bedarf einer entsprechenden Erlaubnis, die Berufsbezeichnungen sind nach § 1 Abs. 1 PodG somit geschützt. Es gilt also nur für die Führung der genannten Berufsbezeichnungen.
Zur Frage, ob es den Nicht-Podologen gestattet ist, mit dem Begriff 'med. Fußpflege' zu werben, werden kontroverse Meinungen (auch richterliche Entscheidungen) vertreten. So hat der BGH entschieden: „Die Tätigkeit einer „medizinischen Fußpflege“ ist erlaubnisfrei und darf auch so beworben werden“ (vgl. BGH-Urteil vom 24. September 2013 – Az. I ZR 219/12). Die Beurteilung bleibt dadurch für den Laien schwierig und es ist nicht direkt erkennbar, ob sich aus der werblichen Angabe ein Rückschluss auf die Berufsqualifikation ergibt.